Satzung der Holweider Selbsthilfe e.V. § 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den
Namen „Holweider Selbsthilfe“ § 2 Ziele und Zwecke des Vereins (1) Ziel des Vereins ist es, die Lebens- und Freizeitbedingungen für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Alte im Stadtteil Holweide zu verbessern; der Verein konzentriert sich dabei auf Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und sonstige bedürftige Personen. Er leistet Hilfe im Einzelfall und fördert die Bildung und Erziehung. (2) Der Verein arbeitet mit bestehenden Selbsthilfegruppen und Arbeitsloseninitiativen zusammen (3) Damit dient der Verein allen hilfesuchenden Menschen ohne Rücksicht auf Rasse, Nationalität und Glauben. Dieser Dienst geschieht in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie und Caritas als Wesens- und Lebensäußerung der christlichen Kirchen. § 2a Erfüllung der Zwecke (1) Die Holweider Selbsthilfe
e.V. erfüllt die Ziele und Zwecke nach § 2 insbesondere durch:
(1) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung in der jeweiliggültigen Fassung. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. (4) Der Verein ist als Gastmitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen. § 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Die Satzungsändernde Mehrheit im Sinne von § 6 Abs. 2 der Satzung muss christlichen Bekenntnisses sein. Juristische Personen müssen einer Kirche zugeordnet sein, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist. (2) Zur Aufnahme von Personen, die das Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben, ist der --Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Anerkennung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand. (4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Tod, durch den freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss eines Mitglieds. Für juristische Personen endet die Mitgliedschaft auch durch Streichung aus dem Register oder anderweitigen Verlust der Rechtsfähigkeit. (5) Der Austritt aus dem Verein muss durch eine schriftliche, an den Vorstand zu richtende Erklärung erfolgen. (6) Die Mitgliedschaft erlischt an dem vom betreffenden Mitglied gewünschten Tag, frühestens jedoch am Tag des Eingangs der Austrittserklärung beim Vorstand. Der Austritt ist nicht rückwirkend erklärbar. (7) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Verstoß gegen die Ziele des Vereins oder eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Arbeit vorliegt oder wenn das auszuschließende Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz Mahnung länger als ein viertel Jahr im Verzug bleibt. Vor dem Beschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. § 5 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: (1) Die Mitgliederversammlung § 6 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich vom Vereinsvorsitzenden oder von seinem Stellvertreter unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Anträge kann jedes Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung stellen. Die Anträge sind allen Mitgliedern in angemessener Zeit schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung ist außerdem dann einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Pflichten: 1. die Entgegennahme des Jahresberichts Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim gewählt. Alle Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Satzungsänderungen und der Beschluss zur Auflösung
des Vereins erfordern eine Juristische und natürliche Personen verfügen über je eine Stimme. Die Beschlüsse sind zu
protokollieren und vom Schriftführer und Vorstand zu unterzeichnen. § 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer (Kernvorstand). Über weitere Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn Wahlen auf der Tagesordnung stehen. Es können nur natürliche Personen gewählt werden (erweiteter Vorstand). (2) Die Mitglieder des Vorstandes sollen in der Regel Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehört. (3) Den Vorstand gemäß §26 BGB bilden der Vorsitzende und der stellvertretne Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretene Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. (4) Der Vorstand wird für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. (5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Ihm obliegen alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung anderer Gremien vorbehalten bzw. übertragen sind. (7) Folgende Entscheidungen
des Vorstandes bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung: (7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; davon muss ein Mitglied dem Kernvorstand angehören. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. (8) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dieses verlangt. (9) Über die Vorstandsitzungen sind Protokolle anzufertigen. Jedem Mitglied des Vereins ist auf Verlangen Einsicht in die Vorstandsprotokolle zu gewähren. § 8 Der Beirat (1) Der Beirat unterstützt und berät den Verein in der Durchführung seiner Ziele. (2) Mitglieder des Beirates
sind: (3) Die Beiratsmitglieder werden von ihren Vereinbarungen benannt und müssen nicht Mitglied des Vereins sein. § 9 Finanzen (1) Der Verein erwirbt die
für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch: § 10 Mitgliedsbeiträge (1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung (2) Ist ein Mitglied mehr als drei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand, so hat es in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung nach schriftlicher, sechs Wochen vorher erfolgter Einladung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Sozialwerk des evangelischen Stadtkirchenverbandes, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. (3) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung des Zwecks oder die Zuordnung zur Kirche bedürfen der Zustimmung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland. § 12 Satzungsänderung und Inkrafttreten (1) Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Einladung sind die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung und der vorgeschlagene Wortlaut in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen. (2) Die Satzung tritt am Tage der Gründung in Kraft. Korrektes Satzungsende, wie Datum….
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